Beitragsordnung:

§ 1: Aufnahmegebühr

Bei Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 5,- € erhoben. Für Mitglieder der Vereinsjugend 2,50 €. Bitten mehrere Mitglieder einer Familie um Aufnahme in den Verein ist die Aufnahmegebühr auf maximal 7,50 € beschränkt.

Die Mitgliedschaft muss für Familienmitglieder einzeln beantragt werden.

§ 2: Mitgliedsbeitrag (ab 01.01.2015)


      bei Zahlung durch Bankeinzug
  monatlich im Jahr im Jahr im Halbjahr
Mitglieder ab 18 Jahre 9,00 € 108,00 € 99,00 € 50,00 €
Kinder, Jugendliche
bis 17 Jahre
7,00 € 84,00 € 77,00 € 39,00 €
Zwei und mehr Kinder /
Jugendliche bis 17 Jahre
12,00 € 144,00 € 132,00 € 66,00 €
Ein Elternteil mit 1 Kind 15,00 € 180,00 € 165,00 € 83,00 €
Seniorinnen / Senioren
über 65 Jahre
7,50 € 90,00 € 83,00 € 42,00 €
passive / fördernde Mitgl. - 40,00 € - -
Familienbeitrag (Eltern und
nicht über ein eigenes
Einkommen verfügende Kinder)
18,00 € 216,00 € 198,00 € 99,00 €

Der Vorstand ist ermächtigt in besonderen Einzelfällen (Sozialhilfe, Studium etc.) den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 3: Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus jährlich zu entrichten. Auf Wunsch ist - nur bei Bankeinzug - die Zahlung auch halbjährlich möglich.
Die Jahresrechnung über den Mitgliedsbeitrag wird den Mitgliedern, die den Überweisungsweg bevorzugen, im Februar zugestellt und ist bis zum 31. Mai des Kalenderjahres zu begleichen.

§ 4: Umlage

Eine Umlage wird nicht erhoben.

§ 5: Einzugsermächtigung

Die Mitglieder werden aufgefordert zur Beitragszahlung das Bankeinzugsverfahren zu nutzen und der Geschäftsstelle eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei erteilter Einzugsermächtigung erfolgen die Abbuchungen im Februar bzw. Juli des jeweiligen Kalenderjahres. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein rechtzeitig mitzuteilen. Bankgebühren, die durch den Widerruf von Beitragsforderungen oder durch Auflösung bzw. Änderung des Kontos entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds.

§ 6: Mahnverfahren / Mahngebühren

Mitglieder, die bis zum Fälligkeitstermin mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, werden zunächst schriftlich erinnert.

Die 1. Mahnung erfolgt vier Wochen später. Zur Kostendeckung wird eine Mahngebühr in Höhe von 3,- € erhoben.

Eine 2. Mahnung wird sechs Wochen nach der 1. Mahnung erstellt. Damit ist eine Mahngebühr in Höhe von 6,- € verbunden.

Die letzte Mahnung erfolgt mit der Beitragsrechnung für das folgende Jahr. Kommt das Mitglied auch dann noch nicht seiner Zahlungsverpflichtung nach, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein (gemäß § 3 der Vereinssatzung).

Das Mitglied hat auch bei Ausschluss aus dem Verein die rückständige Beitragsschuld zu bezahlen. Der Verein (Vorstand) behält sich in diesen Fällen vor, die Einleitung eines Mahnverfahrens beim Amtsgericht zu beantragen. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Beitragsschuldners.

§ 7: Inkrafttreten

Durch Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 08.02.2019 ist diese Beitragsordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.